Steuersparen für den Arzt – Checkliste 2006 / 2007
1. Für den Arzt und alle anderen Steuerpflichtigen:
1.1 Sonderausgaben
Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung) kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seine Ehefrau bzw. seine Kinder leistet, für die er Familienbeihilfe bezieht.
– Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.
– Beschränkt abzugsfähig
Für die „Topfsonderausgaben“ (Personenversicherungen, Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400,- werden die Sonderausgaben gekürzt bis diese ab 50.900,- zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Sonderausgaben sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von 2.920,- abzugsfähig, maximal also 730,-. Dieser erhöht sich um weitere 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere 1.460,- ab 3 Kindern.
– Höchstbetrag ohne Einschleifregel
Kirchenbeiträge bis 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.
1.2 Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2006 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).
Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.
1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2006 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2066,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5%.
Beim Bausparen gilt für 2006 eine staatliche Prämie von 3,0% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000,- mit 8,5% prämienbegünstigt.
1.4 Spenden
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
1.5 Ausbildungskosten
Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc.
Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2006 bei über 18jährigen Kindern bei 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe. Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze 14.600,- (Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selbständigen Tätigkeit dürfen maximal 730,- steuerfrei dazuverdient werden, anderenfalls muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
1.7 Aufbewahrungspflichten
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1999 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
2. Für die Arbeitnehmer des Arztes
2.1 Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen
Wer im Jahre 2003 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich 3.360,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen bis 31. Dezember 2006 stellen. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig.
2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2006 bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2006 entrichtet werden, damit sie 2006 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium).
2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2001 läuft die Frist am 31. Dezember 2006 ab.
Wurde im Jahr 2001 vom Dienstgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann bis 31. Dezember 2006 ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall sein, die ins Ausland entsendet wurden.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:
Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
3. Für den Arzt als Unternehmer
3.1 Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung nur eingeschränkt empfehlenswert
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann – unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte – die halbe Jahres – AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2006 bringt daher nur geringe Steuervorteile. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400,-) können jedoch zur Gänze abgesetzt werden. Achtung: der Punkt 3.3 spricht gegen ein Vorziehen von Investitionen nach 2006.
3.2 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich noch dem alten Jahr zugerechnet werden.
3.3 Verlagerung von bestimmten Investitionen nach 2007
Mit klassischen Investitionen sollten Sie sich eventuell im Jahr 2006 zurückhalten und diese nach 2007 verlagern. Denn ab 2007 gibt es einen zusätzlichen Freibetrag für investierte Gewinne insbesondere auf den Freiberufler bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechner zugeschnitten. Der maximale Freibetrag ist mit EUR 100.000,– pro Jahr begrenzt. Leider auch zusätzlich mit 10% des Gewinnes. Und es kommen keine Investitionen in Gebäude oder PKW in Frage, hingegen sehr wohl die Investitionen in relativ liquide Wertpapiere!
Ausgaben vorziehen und Einnahmen nachziehen macht sich daher heuer doppelt bezahlt.
3.4 Letztmalige Verwertungsmöglichkeit alter Anlaufverluste
Achtung: Anlaufverluste aus den Jahren vor 2004 sind letztmalig im Jahr 2006 verwertbar.
4. Für den Arzt als Arbeitgeber
4.1 Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer
Alle Jahre wieder und in der Weihnachtszeit besonders aktuell sind folgende Zuwendungen pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei:
Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365,-
Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) 186,-
Zukunftssicherung 300,-
Mitarbeiterbeteiligung 1.460,-
4.2 Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation attraktiv sein.