Arbeitnehmerveranlagungstipps für Spitalsärzte

Tipp 1: Kein Fehler möglich

Sie haben eine Steuererklärung abgegeben, weil Sie sich eine Steuergutschrift erhoffen. Und dann werden Sie mit einer Steuernachforderung konfrontiert. In diesem Fall können Sie Ihren Antrag auf Veranlagung noch immer zurückziehen. Sie können also gar nichts falsch machen. Dies geht leider nicht in den Fällen, wo eine Pflichtveranlagung vorliegt, Sie also ohnehin eine Steuererklärung abzugeben haben.

Tipp 2: Negativsteuer

Sie denken, wenn ich keine Steuer bezahlt habe, kann ich auch keine zurückfordern. Falsch gedacht, in Österreich geht das. Bei einem Alleinverdiener gibt es mindestens (gestaffelt nach Kinder) 494 Euro Negativsteuer, bei anderen maximal 110 Euro. In diesen Fällen braucht man mehr oder weniger nur seine Bankverbindung dem Finanzamt bekannt zu geben.

Tipp 3: Fünf Jahre zurück

Die Frist für den Antrag auf Veranlagung: Fünf Jahre. Das heißt, man kann das ganze für die Jahre 2006 bis 2010 rückwirkend machen

Tipp 4: Einfacher geht’s nicht

Wenn Sie unregelmäßige Bezüge hatten oder der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde, oder die Pendlerpauschale, sind Sie ein Kandidat für einfachst zu erlangende Gutschriften.

Tipp 5: Fachliteratur

Steuerlich abgesetzt werden kann nur jene Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht.

Tipp 6: Kosten der Arbeitssuche

Mussten Sie den Arbeitgeber wechseln? Dann trifft meistens auch Tipp 4 zu. Weiters vermindern sämtliche Kosten der Arbeitssuche Ihre Steuern, wie z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Porti oder Büromaterial.

Tipp 7: Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung der Steuerzahler stellen in der Regel Werbungskosten dar. Und hier kommt oft einiges zusammen.

Tipp 8: „Doppelte Haushaltsführung“ und Familienheimfahrten

Hier steht eigentlich immer eine satte Gutschrift ins Haus. Eine aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung oder eine Hotelzimmer können Werbungskosten sein. Voraussetzung: Wenn der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen vom Familienwohnsitz mindestens 120 Kilometer weit entfernt ist und eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist.

Tipp 9: Arbeitskleidung

Abgesetzt werden kann nur die typische Berufskleidung eines Arztes (z.B. weißer Arztmantel) und die dazugehörige Reinigung. Sonstige weiße Kleidungsstücke werden nur dann als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie deutlich sichtbar mit dem Logo bzw. dem Namen der Ordination versehen werden. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, wird nicht anerkannt.

Tipp 10: Anlagengegenstände

Anlagengegenstände sind betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert über 400 Euro liegt. Sie müssen über die Absetzung für Abnutzung (siehe dort) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wurden die Wirtschaftsgüter teilweise bereits vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit erworben, können sie aus dem Privatvermögen in das Unternehmen in der Höhe des Teilwertes (Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Einlage am Markt erzielen würde) eingelegt werden. Beispiele: Büromöbel, Computer, EDV-Anlage, Laptop, Medizinische Geräte, Ordinationseinrichtung, Telefonanlage.

Tipp 11: Fachliteratur

Fachbücher und Fachzeitschriften, die mit der beruflichen Sphäre in Zusammenhang stehen, können abgesetzt werden. Nicht absetzbar sind hingegen allgemeine Lexika und Nachschlagwerke, sowie Tageszeitungen und Wirtschaftsmagazine (Gewinn, Trend, etc.). Ausnahmen gibt es für Ordinationswarteräume (siehe Zeitschriften).

Tipp 12: Fahrtkosten

Bei betrieblich veranlassten Reisen können folgende Kosten als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten angesetzt werden:

  • Fahrtspesen: tatsächliche Kosten für Bahn, Bus, Flugzeug, Taxi, PKW oder Kilometergelder
  • Tagesgelder (Tagesdiäten): pauschale Tagesgelder als Verpflegungsmehraufwendungen für betriebliche Reisen über 25 km und ohne Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit
  • Nächtigungskosten (Nächtigungsdiäten): tatsächliche Nächtigungskosten oder pauschale Nächtigungsgelder bei Reisen.

Nach einem neuen Judikat des VwGH ist es nun möglich, bei einer teilweise privaten Reise anteilige berufliche Reisekosten geltend zu machen. Bis zu dieser neuen Entscheidung wurden die gesamten Reisekosten nicht anerkannt. Anlassfall: Ein Wiener Zivilingenieur war für Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier tage verbrachte er als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich die Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden.

Tipp 13: Internet

Ausgaben für die Herstellung eines Internetanschlusses sowie die laufenden monatlichen Gebühren sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Privatanteils als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar.

Tipp 14: Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge werden als Betriebsmittel anerkannt, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt (größer als 50%). Bei Dienstnehmern zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zu den betrieblichen Fahrten (diese werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten). Bei selbstständig Tätigen werden diese Fahrten hingegen sehr wohl zu den betrieblichen Fahrten gezählt. Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Führung eines Fahrtenbuches, anhand dessen die betriebliche Nutzung und der auszuscheidende Privatanteil nachgewiesen werden kann.

Folgende Aufwendungen können unter anderem abgesetzt werden: Autobahnvignette, Autofahrerclub, Autoreifen, KFZ-Reparatur, KFZ-Service, Maut, Parkkosten, Treibstoffkosten, Versicherungen, Absetzung für Abnutzung, Leasingzahlungen, etc.

Tipp 15: Telefonkosten

Betrieblich veranlasste Telefonkosten sind als Betriebsausgabe absetzbar. Allerdings ist dabei ein eventueller Privatanteil (siehe dort) im Schätzungsweg auszuscheiden.

Die Anschaffungskosten eines Mobiltelefons sind bis zu einem Wert von 400 Euro sofort absetzbar. Liegt der Wert über 400 Euro müssen die Kosten im Wege der Absetzung für Abnutzung auf die Laufzeit (3-5 Jahre) verteilt werden.

Tipp 16: Spenden

Folgende Spenden können als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Zuwendungen zur Forschung und Erwachsenenbildung an Universitäten, gesetzlich eingerichtete Fonds, Akademie der Wissenschaften, Einrichtungen von Gebietskörperschaften und bestimmte juristische Personen. Die Absetzbarkeit ist mit 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt.

  • Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen (z.B.: Nationalbibliothek, Archäologisches Institut, etc.). Die Absetzbarkeit ist mit 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt.

  • Spenden für humanitäre Zwecke an Körperschaften und Sammelvereine, die in der Liste beim BMF eingetragen sind (www.bmf.gv.at). Die Absetzbarkeit ist mit 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt.

  • Geld- und Sachspenden an Katastrophenopfer, soweit sie der Werbung dienen.